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   OLG Hamm, 18.08.1998 - 3 Ss OWi 592/98   

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OLG Hamm, 18.08.1998 - 3 Ss OWi 592/98 (https://dejure.org/1998,24239)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.08.1998 - 3 Ss OWi 592/98 (https://dejure.org/1998,24239)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. August 1998 - 3 Ss OWi 592/98 (https://dejure.org/1998,24239)
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  • Burhoff online

    Datenschutz, Beweisverwertungsverbot, Identifizierung anhand eines Lichtbildes, Sachverständiger, Sicherheitsabstand

 
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  • OLG Hamm, 03.04.1997 - 3 Ss OWi 248/97

    Auskunftspflicht, Beweisverwertungsverbot, Datenschutz, Lichtbild vom

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1998 - 3 Ss OWi 592/98
    Denn, da der Betroffene in Mönchengladbach wohnt, hätte dieser zum Zwecke der Identifizierung ohne weiteres durch einen Polizeibeamten aufgesucht werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.11.1989 - 3 Ss OWi 695/89 - 03.04.1997 - 3 Ss OWi 248/97 - 13.11.1997 - 3 Ss OWi 882/97).

    Im vorliegenden Fall wiegt der Verfahrensverstoß nicht so schwer, dass das Interesse an der Tataufklärung zurücktreten müsste, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass durch die Übersendung des Fotos nicht der Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen berührt worden ist und dessen Identifizierung durch die Polizei jederzeit auf gesetzlichem Wege hätte erfolgen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.11.1989 3 Ss OWi 695/89 - und vom 03.04.1997 - 3 Ss OWi 248/97 - OLG Frankfurt NJW 1997, 2963).

    Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die gerichtliche Überführung des Betroffenen ausweislich der Urteilsgründe nicht unter Verwendung des Fotos aus dem Personalausweis erfolgt ist, so dass der Verfahrensverstoß im Ermittlungsverfahren nicht in die Hauptverhandlung hineingewirkt hat, das angefochtene Urteil mithin nicht auf diesem Verfahrensfehler beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 03.04.1997 - 3 Ss OWi 248/97 - ).

  • OLG Hamm, 07.11.1989 - 3 Ss OWi 695/89
    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1998 - 3 Ss OWi 592/98
    Denn, da der Betroffene in Mönchengladbach wohnt, hätte dieser zum Zwecke der Identifizierung ohne weiteres durch einen Polizeibeamten aufgesucht werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.11.1989 - 3 Ss OWi 695/89 - 03.04.1997 - 3 Ss OWi 248/97 - 13.11.1997 - 3 Ss OWi 882/97).

    Im vorliegenden Fall wiegt der Verfahrensverstoß nicht so schwer, dass das Interesse an der Tataufklärung zurücktreten müsste, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass durch die Übersendung des Fotos nicht der Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen berührt worden ist und dessen Identifizierung durch die Polizei jederzeit auf gesetzlichem Wege hätte erfolgen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.11.1989 3 Ss OWi 695/89 - und vom 03.04.1997 - 3 Ss OWi 248/97 - OLG Frankfurt NJW 1997, 2963).

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1998 - 3 Ss OWi 592/98
    Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. VOM m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt (vgl. BGH NZV 1996, 157 ff; Senatsbeschluss vom 18.02.1997 - 3 Ss OWi 181/97 -).
  • BGH, 17.03.1971 - 3 StR 189/70

    Blutabnahme durch Medizinalassistent - § 81a StPO, kein Verwertungsverbot, wenn

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1998 - 3 Ss OWi 592/98
    Es kommt vielmehr auf eine die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Abwägung zwischen den geschätzten Interessen des Betroffenen und dem staatlichen Verfolgungsinteresse an (vgl. BGHSt 24, 125).
  • BGH, 17.03.1983 - 4 StR 640/82

    Unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch die Polizei -

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1998 - 3 Ss OWi 592/98
    Auch aus der Strafprozeßordnung lässt sich ein allgemeines Verwertungsverbot bei Verfahrensverstößen nicht entnehmen (vgl. BGHSt 31, 304).
  • OLG Hamm, 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1491/95
    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1998 - 3 Ss OWi 592/98
    Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11.05.1998 waren derartige Ausführungen hier aber entbehrlich, weil der Tatrichter in den Urteilsgründen einen ins einzelne gehenden Vergleich mehrerer charakteristischer Merkmale vorgenommen hat, die zwingend den Rückschluß zulassen, dass das Beweisfoto zur Identifizierung geeignet war (vgl. Senatsbeschluss vom 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1491/95).
  • OLG Frankfurt, 18.06.1997 - 2 Ws (B) 331/97

    Straßenverkehrsrecht; Datenübermittlung bei Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1998 - 3 Ss OWi 592/98
    Im vorliegenden Fall wiegt der Verfahrensverstoß nicht so schwer, dass das Interesse an der Tataufklärung zurücktreten müsste, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass durch die Übersendung des Fotos nicht der Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen berührt worden ist und dessen Identifizierung durch die Polizei jederzeit auf gesetzlichem Wege hätte erfolgen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.11.1989 3 Ss OWi 695/89 - und vom 03.04.1997 - 3 Ss OWi 248/97 - OLG Frankfurt NJW 1997, 2963).
  • OLG Hamm, 18.02.1997 - 3 Ss OWi 181/97

    Anforderungen an Urteilsgründe, wenn nicht auf ein von einem Verkehrsverstoß

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.1998 - 3 Ss OWi 592/98
    Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. VOM m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt (vgl. BGH NZV 1996, 157 ff; Senatsbeschluss vom 18.02.1997 - 3 Ss OWi 181/97 -).
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